Leistungen
Verwaltungsservice Bayern
Private Schulen, Beantragung eines Zuschusses zur Lernmittelfreiheit
Beschreibung
Zweck
Durch Zuschüsse sollen private Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung von Schulbüchern unterstützt werden.
Gegenstand
Den privaten Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit zu gewähren. Sofern Lernmittelfreiheit wie an den öffentlichen Schulen gewährt wird, erhalten sie entsprechend eine staatliche Förderung.
Art und Höhe
Zu den Kosten gewährt der Staat pauschalierte Zuweisungen pro Schüler und Schuljahr i.H.v. – schulartabhängig – 12 € bzw. 26, 67 €,abweichend bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen 18 € bzw. 40 €.
Zuwendungsempfänger
Private Ersatzschulen, die Lernmittelfreiheit wie an öffentlichen Schulen gewähren, können entsprechende Zuschüsse erhalten.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Die Aufwandsträger der Ersatzschulen reichen die Anträge bis zum 1. Juni eines jeden Jahres bei der Regierung von Schwaben mit dem von der Regierung bereitgestellten Formular in zweifacher Fertigung ein.
Die Regierung prüft die eingereichten Anträge und setzt die Höhe der Staatszuschüsse für die einzelnen Antragsteller fest. Zuvor wird außer bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beteiligt.
Zwei Drittel der Zuschüsse werden zu Beginn des Schuljahres und das verbleibende Drittel wird im Laufe des zweiten Schulhalbjahres an die Aufwandsträger der privaten Schulen ausgezahlt.
Fristen
Die Anträge sind (spätestens) bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlagen
- Art. 22 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Art. 46 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Nr. 8 Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
- §§ 19a, 13b Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)