Leistung
Als Unternehmen müssen Sie in der Regel monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln.
Die Umsatzsteuer heißt allgemein auch Mehrwertsteuer. Ihr unterliegen insbesondere
- Lieferungen und sonstige Leistungen,
- die Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Ländern – die entstehende Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll – und
- der Bezug von Waren aus den Ländern der Europäischen Union, der sogenannte innergemeinschaftliche Erwerb.
Die Höhe der Steuer unterscheidet sich je nach Art der Umsätze:
- allgemeiner Steuersatz: 19 Prozent
- ermäßigter Steuersatz: 7 Prozent, gilt zum Beispiel für
- die Lieferung fast aller Lebensmittel, ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze (beachten Sie auch die unten folgenden Ausnahmen),
- für den Personennahverkehr,
- die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr und
- für die Umsätze mit Büchern und Zeitungen.
- Nullsteuersatz (ab 1.1.2023) gilt – unter bestimmten Voraussetzungen – für
- die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Das schließt die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher ein.
- die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die den mit Solarmodulen erzeugten Strom speichern.
Aufgrund der Corona-Pandemie galten folgende Ausnahmen:
- befristete Senkung der Steuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
- für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Getränke – galt beziehungsweise gilt
- vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der Steuersatz von 5 Prozent und
- vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 der Steuersatz von 7 Prozent.
- Seit dem 1. Januar 2024 unterliegen die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder dem Steuersatz von 19 Prozent.
Sie müssen die Umsatzsteuer für Ihr Unternehmen an das Finanzamt weiterreichen. Im Gegenzug können Sie jedoch regelmäßig die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer auf bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen, zurückfordern. In der Voranmeldung berechnen Sie die Differenzsumme.
Zeitraum der Voranmeldung
Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln.
Bei einer Summe der Vorjahressteuer von mehr als 1.000 EUR bis 7.500 EUR müssen Sie die Voranmeldung quartalsweise einreichen.
Betrug sie nicht mehr als 1.000 EUR kann Sie das Finanzamt von der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung zu übermitteln.
Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 EUR ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Wenn Sie als Gründerin oder Gründer eines Unternehmens erstmalig eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Diese Regelung wurde jedoch für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Bei einer Neugründung in den Jahren 2021 bis 2026 sind für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen die oben genannten Betragsgrenzen auschlaggebend. Im Jahr der Neugründung ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im darauf folgenden Jahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen.
Sie sind bei einer Neugründung nicht zur Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, wenn
- Sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist,
- Sie die Kleinunternehmerregelung oder
- Sie die Sonderregelung für pauschalierende Land und Forstwirte in Anspruch nehmen.
- Sie üben eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus. Das ist der Fall, wenn Sie damit nachhaltig Einnahmen erzielen wollen.
- Ihr Unternehmen zählt zu einer der folgenden Gruppen:
- natürliche Personen, also Einzelpersonen zum Beispiel:
- Einzelhändler
- Handwerker
- Hauseigentümer mit einer Photovoltaikanlage
- juristische Personen, zum Beispiel:
- Aktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaft
- eingetragener Verein oder Stiftung
- Personenvereinigungen, zum Beispiel:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG).
- natürliche Personen, also Einzelpersonen zum Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung reichen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle ein, zum Beispiel
- mit dem kostenlosen Online-Produkt der Finanzverwaltung "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" oder
- mit einem kommerziellen Steuerprogramm.
Wenn Sie "Mein ELSTER" nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Besuchen Sie zum Beispiel "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet.
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
- Wählen Sie den Menüpunkt "Umsatzsteuer-Voranmeldung".
- Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
- Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort.
- Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER" leitet Sie durch das gesamte Verfahren.
- Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER" Ihre Angaben und berechnet die fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung beziehungsweise einen etwaigen Überschuss.
- Versenden Sie die elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung.
- Eine fällige Vorauszahlung müssen Sie fristgerecht an das zuständige Finanzamt überweisen oder Sie erteilen dem Finanzamt eine SEPA-Lastschriftmandat. Einen Überschuss bekommen Sie automatisch erstattet.
Alternativ können Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch direkt aus einem kommerziellen Steuerprogramm über die elektronische Schnittstelle an ELSTER übertragen.
Es handelt sich hierbei um eine Erklärungs- beziehungsweise Anmeldungsfrist.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Vierteljahr) einreichen.
Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung).
Wenn Sie monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, hängt die Gewährung einer Dauerfristverlängerung davon ab, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten.
Für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung fallen keine unmittelbaren Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Erforderliche Unterlage/n
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- unter Umständen müssen Sie Eingangsrechnungen, Verträge oder ähnliche Dokumente beifügen beziehungsweise separat übersenden
- § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG)