Leistung
Für Stiftungen gibt es kein Register mit Publizitätswirkung, sondern nur ein Stiftungsverzeichnis, das beim Bayerischen Landesamt für Statistik geführt wird. Dieses Verzeichnis ist jedoch nicht mit einem Handels- oder Vereinsregister vergleichbar.
Die Stiftung kann auf Antrag von der zuständigen Stiftungsbehörde die Erteilung einer behördlichen Bescheinigung verlangen, aus der die die Stiftung vertretenden Organe und deren Mitglieder hervorgehen, sogenannte Vertretungsbescheinigungen. In dieser behördlichen Vertretungsbescheinigung bestätigt die Regierung als Stiftungsbehörde, dass die dort ausgewiesenen Personen zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Stiftungsvorstände haben damit die Möglichkeit, sich im Rechtsverkehr als gesetzlicher Vertreter der Stiftung zu legitimieren und ihre Vertretungsmacht als Vorstandsmitglied der Stiftung nachzuweisen.
Es wird eine Vertreterbescheinigung benötigt.
Sie können eine Vertreterbescheinigung bei der zuständigen Regierung beantragen.
- Protokoll/Niederschrift des Beschlusses zur aktuellen Besetzung des Vorstands
- Bei Änderung des bisherigen Stiftungsvorstands:
- -Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)
- - Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift
- -Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten
- zuständige Behörden, Art. 3 BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)
- Stiftungsaufsicht, Art. 10 ff. BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)