Leistung
Die Strafkammern der Landgerichte sind als erste Instanz für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter schwerwiegender Strafsachen zuständig.
Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Ausschlaggebende Bedeutung kommt dabei der Art des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe zu.
Das Landgericht ist als erstinstanzliches Gericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung besonders schwerer Delikte (z. B. Kapitalverbrechen) und von Strafsachen, bei denen nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (z. B. für schwere Staatsschutzdelikte) begründet ist und bei denen
- eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist oder
- die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder
- die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles oder wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht erhebt.
Das Landgericht entscheidet dabei durch sog. "große" Strafkammern, die mit drei bzw. zwei Berufsrichtern/-richterinnen und zwei Schöffen besetzt sind.
Das Gericht trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnen, so darf es ihn nicht verurteilen ("Im Zweifel für den Angeklagten"). Für das Verfahren vor der großen Strafkammer ist dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, zwingend ein Verteidiger zu bestellen. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Wird gegen das Urteil weder von der Staatsanwaltschaft noch von dem Angeklagten oder einem etwaigen Privat- oder Nebenkläger Revision eingelegt oder bleibt die Revision erfolglos, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Vollstreckung des Urteils liegt, von Verfahren gegen Jugendliche abgesehen, bei der Staatsanwaltschaft.
Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig verhängten Strafe. Die Gebühren der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts für das Strafverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwälte bestimmen die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
- Strafprozessordnung (StPO)
- §§ 74 - 74e Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)