Leistung
Sie müssen die Bestellung oder Abberufung der Betriebsleitung Ihres zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als Betriebsinhaber ausüben wollen, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung zu erfüllen, müssen Sie eine Betriebsleitung bestellen, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Die Bestellung der Betriebsleitung muss bei der Handwerkskammer angemeldet werden, damit diese die tatsächliche Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen prüfen kann. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder ändert sich der Umfang seiner Tätigkeit muss dieses der jeweils zuständigen Handwerkskammer mitgeteilt werden.
Es müssen entsprechende Qualifikationsnachweise vorhanden sein.
- Unterlagen, die belegen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegenn,z.B. Betriebsleitererklärung
- § 16 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HWO)
- § 7 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 17 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)