Leistung
Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss sich bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen.
Je nachdem, wie lange Sie bereits als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer tätig sind und welchen Studien- oder Berufsabschluss Sie besitzen, gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Registrierungsverfahren und den Sachkundenachweis.
Zuständige Stammbehörde: Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.
Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind:
- die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
- eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gesprächs geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.
Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf verschiedenen Gebieten erforderlich:
- Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge
- Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung
Der Nachweis der Sachkunde kann erfolgen durch
- Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder eines anerkannten Sachkundelehrgangs,
- Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über nicht anerkannte Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge, wenn diese den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ganz oder teilweise belegen (bei einem nur teilweisen Nachweis müssen die Kenntnisse im Übrigen durch Absolvierung eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder eines anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden),
- Nachweis der Befähigung zum Richteramt oder des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit oder
- Im Einzelfall: anderweitiger Nachweis, soweit die nachgewiesenen Kenntnisse nach Inhalt und Umfang den Anforderungen eines anerkannten Sachkundelehrgangs entspricht.
Das Registrierungsverfahren beginnt mit dem Antrag, der bei der örtlich zuständigen Stammbehörde zu stellen ist.
Mit dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Im Rahmen eines Gesprächs wird die persönliche Eignung überprüft (Ausnahme: Bestandsbetreuer).
Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderweitige Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann.
Für bereits vor dem 1. Januar 2023 tätige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (Bestandsbetreuer) gilt:
- Es findet kein Eignungsgespräch statt.
- Alle Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2020 beruflich Betreuungen geführt haben, genießen Bestandsschutz und müssen keinen Sachkundenachweis vorlegen.
- Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die zum 1. Januar 2023 weniger als drei Jahre lang beruflich tätig sind, müssen ihre Sachkunde bis spätestens zum 30. Juni 2025 nachweisen. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die Registrierung widerrufen.
Für alle anderen gilt:
- Der Nachweis der Sachkunde ist mit dem Antrag auf Registrierung gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen vollständig nachzuweisen.
- Eine Erleichterung gilt für Mitarbeiter von anerkannten Betreuungsvereinen. Diese können, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen können, registriert werden, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen und der Betreuungsverein sicherstellt, dass die Person bis zum vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als beruflicher Betreuer registriert ist, bei den von ihr geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird. In diesem Fall ist die Sachkunde binnen eines Jahres ab Registrierung vollständig nachzuweisen.
- Kann die Sachkunde teilweise nachgewiesen werden, der vollständige Nachweis aber nur deswegen noch nicht erbracht werden, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind, können Antragsteller vorläufig registriert werden. Die vorläufige Registrierung endet in diesen Fällen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025.
Für die Registrierung wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben.
Bestandsbetreuerinnen und -betreuer sind von der Gebühr befreit.
Weitere Gebühren können anfallen, wenn ein Vorab-Bescheid zur Feststellung der Sachkunde beantragt wird oder ein Registrierungsbescheid widerrufen oder zurück genommen werden muss.
Auch nach erfolgter Registrierung bestehen gegenüber der Stammbehörde noch Mitteilungs- und Berichtspflichten:
- Alle sechs Monate müssen Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen (unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen und der zuständigen Gerichte) mitgeteilt werden.
- Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
- Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs, der Organisationsstruktur und ein Wechsel des Sitzes oder des Wohnsitzes müssen ebenfalls mitgeteilt werden.
- Alle drei Jahre müssen ein aktuelles Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis sowie eine Erklärung darüber, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, übersandt werden.
- Sofern auf Grundlage des § 8 Abs. 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) ein Feststellungsverfahren bzgl. der anzuwendenden Vergütungstabelle durchgeführt worden ist, ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen.
Verstöße können zu einem Widerruf der Registrierung führen.
Berufliche Betreuerinnen und Betreuer müssen in eigener Verantwortung an berufsbezogenen Fortbildungen teilnehmen und der Stammbehörde einen Nachweis vorlegen.
- Antragstellerinnen bzw. Antragsteller müssen folgende Unterlagen vorlegen:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
- Erklärung über Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren
- Erklärung über frühere Registrierungsverfahren
- Sachkundenachweise (soweit diese nicht erlassen sind):
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs oder
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs oder
- anderweitige Nachweise
- Erklärung zum zeitlichen Umfang und der Organisationsstruktur der Tätigkeit
- Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
- Beschluss über die Bestellung als Berufsbetreuer (Bestandsbetreuer)
- Übersicht aller aktuell geführten Betreuungen unter Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens (Bestandsbetreuer)
- §§ 23 ff. Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV)