Leistung
Als Luftverkehrsgesellschaft oder Schifffahrtsgesellschaft können Sie eine Vereinfachung im Versandverfahren beantragen. Mit dieser Vereinfachung ist es möglich, ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung im Unionsversandverfahren zu nutzen.
Das Unionsversandverfahren erleichtert den Warenverkehr und die Zollförmlichkeiten beim Transport von Waren zwischen 2 Mitgliedsstaaten des Zollgebiets der Europäischen Union (EU). Waren im Unionsversandverfahren werden erst am endgültigen Bestimmungsort verzollt, ohne dass Einfuhrabgaben oder Zollförmlichkeiten bei Grenzübertritten während des Transports fällig werden.
Als Luftverkehrsgesellschaft oder Schifffahrtsgesellschaft können Sie die Nutzung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung beantragen, um Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen. Um diese Verfahrensvereinfachung nutzen zu können, müssen Sie einen elektronischen Antrag stellen.
Im Luftverkehr können Sie die Waren nach entsprechend erteilter Bewilligung auch zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU) und den Ländern der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) befördern.
Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie führen eine bedeutende Zahl von Flügen/Fahrten zwischen Flughäfen/Häfen in der Union durch.
- Der Zollstelle am Abgangsflughafen/-hafen und der Zollstelle am Bestimmungsflughafen/-hafen stehen die relevanten Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Angaben müssen identisch sein.
Wenn Sie eine Bewilligung ETD beantragen wollen, müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal stellen. Dieses ist eine über die Internetseite der Europäischen Kommission zugängliche IT-Anwendung für die elektronische Antragstellung auf Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen.
Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal:
- ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
- füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
- senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden. (stammdatenmanagement@zoll.bund.de)
- eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number; Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten).
- Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur „EORI-Nr. Verwaltung“ und können eine EORI-Nummer neu beantragen
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein.
- Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart ETD aus und senden Sie diesen ab.
- Senden Sie gegebenenfalls die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg.
Die Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokument (ETD) muss vor der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren vorliegen.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.
- Erforderliche Unterlage/n
Bitte fügen sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bedingungen
- zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht
Die Unterlagen sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln.
- Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bedingungen
- Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Unionszollkodex (UZK)
- Artikel 199 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung des UZK (UZK-DA) (Luftverkehr)
- Artikel 200 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung des UZK (UZK-DA) (Seeverkehr)
- Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e) Unionszollkodex (UZK) in Verbindung mit Artikel 89 Absatz 8 d) Unionszollkodex (UZK) (keine Sicherheitsleistung)
- Artikel 108 ff. Versandübereinkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ausschließlich für den Luftverkehr)