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Leistungen

Leistung

Wenn Sie Zollanmeldungen durch Anschreibung in der Buchführung vornehmen wollen, müssen Sie vorher eine Bewilligung beantragen.

Mit Ausnahme des Freizonenverfahrens erfolgt die Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer Zollanmeldung.

Diese Zollanmeldung können Sie auch in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vornehmen. Es handelt sich dabei um eine Vereinfachung im Anmeldeverfahren für die Einfuhr und die Ausfuhr, bei der Sie Einträge in Ihrer Buchführung vornehmen.

Um die Anschreibung in der Buchführung durchführen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts.
Sie können die Bewilligung im Hinblick auf die Anmeldung von Waren zur Überführung in die folgenden Verfahren beantragen: 

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Das gilt nicht bei 
    • gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind oder unter Steueraussetzung befördert werden.
    • Wiederausfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind oder unter Steueraussetzung befördert werden.
  • Zolllager
  • Vorübergehende Verwendung
  • Endverwendung
  • aktive Veredelung
  • Ausfuhr und Wiederausfuhr

Berücksichtigen Sie bei der Ausfuhr beziehungsweise Wiederausfuhr, dass die Bewilligung nur für Waren erteilt werden kann, die von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung befreit sind.

Nach Erhalt der Bewilligung können Sie Anschreibungen in der Buchführung vornehmen. Bei der Einfuhr und Ausfuhr gilt dann Folgendes:

Einfuhr:

  • Sie können der Zollverwaltung Waren außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle nur an einem im Antrag aufgeführten und in der Bewilligung zugelassenen Ort zur Verfügung stellen.
  • Die Zollanmeldung an den zugelassenen Warenorten erfolgt, indem Sie mindestens den reduzierten Datensatzes einer vereinfachten Zollanmeldung in der Buchführung anschreiben.
  • Die angeschriebenen Daten müssen Sie der zuständigen Zollstelle durch die Übersendung einer Anschreibungsmitteilung unverzüglich übermitteln.
  • Die Überlassung der Waren erfolgt entweder durch die Zollstelle oder durch den Ablauf einer festgelegten Frist. Hat das Hauptzollamt Ihnen eine Gestellungsbefreiung bewilligt, gelten die Waren bereits mit der Anschreibung als überlassen. Die Gestellung ist die Pflicht, der Zollstelle die Waren zur Überprüfung bereitzustellen.
  • Alle Anschreibungen eines Kalendermonats müssen Sie, vervollständigt um die fehlenden Daten, bis spätestens zum 10. Kalendertag des Folgemonats in einer ergänzenden Zollanmeldung zusammenfassen.
  • Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben werden auf der Grundlage der ergänzenden Zollanmeldung festgesetzt. Sie müssen die Abgaben spätestens bis zum 16. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats bezahlen. Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt unter bestimmten Umständen eine längere Frist.

Ausfuhr:

  • Als Anmelder müssen Sie die Daten der vollständigen oder vereinfachten Ausfuhranmeldung in der Buchführung anschreiben.
  • Die Bewilligung (EIR) wird bei der Ausfuhr nur mit der Befreiung von der Gestellungspflicht erteilt.
  • Die Ausfuhrwaren gelten mit der Anschreibung in der Buchführung als zum Ausfuhrverfahren überlassen.
  • Sie müssen alle Anschreibungen eines Kalendermonats  in einer nachträglichen monatlichen Sammelausfuhranmeldung zusammenfassen.
  • Die Sammelausfuhranmeldung müssen Sie bis zum 10. Kalendertag nach Ablauf des Monats, in dem die Anschreibung in der Buchführung erfolgt ist, abgeben.
  • Bei Unternehmen, die dem Kreis der Zulieferer von Lebensmitteln und anderen Gegenständen zum Verbrauch oder Verkauf an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen angehören, ist eine Verlängerung der Frist bis zum 16. Kalendertag möglich.

Für eine Bewilligung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, die das Hauptzollamt auf Antrag überprüft:

  • Ihr Unternehmen ist im Zollgebiet der Union ansässig (unbeschadet der Ausnahme für Personen, die in der Schweiz ansässig sind).
  • Sie haben keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen.
  • Sie haben ein erhöhtes Maß an Kontrolle Ihrer Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, die geeignete Zollkontrollen ermöglichen.
  • Sie oder die in Ihrem Unternehmen für Zollangelegenheit zuständige Person verfügen über praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.
  • Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits überprüft worden sind, prüft das Hauptzollamt nicht nochmals.
  • nur bei Ausfuhr: 
    • Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC)

Sie müssen für die Bewilligung einen schriftlichen Antrag stellen.

  • Füllen Sie den entsprechenden Antrag aus (verfügbar auf der Internetseite des Zolls):
  • Ausfuhr:
    • "Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von Zollanmeldungen in der Form der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 Unionszollkodex bei der Ausfuhr von Waren – mit Gestellungsbefreiung" (Formular 0855)
  • Einfuhr:
    • "Antrag zur Abgabe von Zollanmeldungen in der Form der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 Unionszollkodex (Einfuhr)" (Formular 0502)
  • Fügen Sie, sofern erforderlich, die notwendigen Unterlagen bei
    • Warenaufstellung 
      • Antrag auf Erteilung der Bewilligung (Formular 0501) oder
      • formlos oder
      • als Textdatei im Format CSV
    • Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen
  • Es ist empfehlenswert, vor der Bearbeitung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu dem Formular und gegebenenfalls zum Fragebogen zu klären.
  • Senden Sie den unterschriebenen Antrag mit den notwendigen Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
    • Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke befindet oder zugänglich ist.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen. 
  • Sie erhalten eine schriftliche Bewilligung oder Ablehnung.

Im Antragsverfahren sind vom Antragsteller grundsätzlich keine Fristen zu beachten.

Für Sie entstehen keine Kosten,

Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

    • die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) müssen den Fragebogen nicht erneut ausfüllen.
    • Sofern für die Angaben zu den Waren, für die das Verfahren in Anspruch genommen werden soll, das vorgesehenen Antragsfeld nicht ausreicht, können Sie das Formular 0501 verwenden oder die Angaben formlos oder als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte" im Dateiformat CSV versenden.
       

  • Artikel 182 Zollkodex der Union (UZK)
  • Artikel 164 Zollkodex der Union (UZK)
  • Artikel 150 und 245 Delegierte Verordnung Unionszollkodex (UZK-DA)
  • Artikel 223 bis 225 Durchführungsverordnung Unionszollkodex (UZK-IA)
  • 234 bis 236 Durchführungsverordnung Unionszollkodex (UZK-IA)

Generalzolldirektion Zentraldirektion II - Haushalt, IT und Service-Center

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