Leistung
Wenn Sie nicht länger als Steuerberater/Steuerberaterin tätig sind, müssen Sie eine Verzichtserklärung abgeben, um Ihren Eintrag im Berufsregister für Steuerberater löschen zu lassen.
Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte oder Geschäftsführer/-innen oder Vertretungsberechtigte einer Berufsausübungsgesellschaft, die im Berufsregister eingetragen aber nicht länger tätig sind, können auf Ihre Bestellung verzichten.
Mit dem Verzicht auf die Bestellung erlischt die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der Verzicht wird in der Regel wirksam mit Zugang bei der Steuerberaterkammer.
Die Zuständigkeit ergibt sich durch den Kammerbezirk, in dem die berufliche Niederlassung liegt bzw. die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Sie sind im Berufsregister eingetragen und Sie üben Ihre Tätigkeit nicht mehr aus.
Sie können die Verzichtserklärung formlos an die für Sie zuständige Steuerberaterkammer übermitteln.
Nach Eingang der Verzichtserklärung wird der entsprechende Eintrag im Berufsregister gelöscht. Anschließend wird der Verzichtende nicht weiter im Berufsregister als Steuerberater/-in, Steuerbevollmächtigte/-r bzw. Steuerberatungsgesellschaft geführt.
Die Löschung aus dem Register wird Ihnen bestätigt.
keine
Der Verzicht ist gebührenfrei.
- bei verstorbenen Personen: Sterbeurkunde
- § 45 Absatz 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 55 Absatz 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 76b Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 76 Absatz 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 54 Absatz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)