Leistung
Um eine Berufsausübungsgesellschaft nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zu betreiben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Steuerberaterkammer stellen.
Die Eintragung Ihrer Steuerberatungsgesellschaft beziehungsweise Ihre Mitgliedschaft in der Steuerberatungsgesellschaft in das Berufsregister der Steuerberater müssen Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.
Folgende Angaben sind eintragungspflichtig:
Wenn Steuerberatungsgesellschaften im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn Sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen. Einzutragen sind:
- Firma oder Name und Rechtsform
- Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
- Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Absatz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen/Gesellschafter und Partnerinnen/Partner
- sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
Wenn sich für Sie Änderungen ergeben, dann müssen Sie diese der Steuerberaterkammer melden. Nach der Meldung werden diese in das Berufsregister eingetragen.
Sie sind Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft und möchten einen Eintrag im Berufsregister beantragen.
Sie müssen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.
Ihre Aufnahme in das Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.
keine
Die Übermittlung des Erfassungsbogens ist gebührenfrei.
- erforderliche Unterlagen
- ggf. vorläufige Deckungszusage oder Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG))
- ggf. Nachweis der Verleihung der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftlicher Buchstelle" des gesetzlichen Vertreters
- ggf. Sonstiges (z.B. gesonderte Aufstellung zu Zweigniederlassungen, Beteiligten, Wahlbeschlüsse)
- ggf. Anerkennungsurkunde (nur für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften oder Berufsausübungsgesellschaften nach Bundesrechtsanwaltsordnung ( (BRAO))
Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) eingereicht werden.
- § 53 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 76a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 76c Steuerberatungsgesetz (StBerG)