Leistung
Sie können sich über die Musikhochschulstudiengänge informieren.
Musikhochschulstudiengänge verbinden Lehre und künstlerisch-praktische Tätigkeit zu einer vornehmlich auf die Kunstausübung und/oder die Pädagogik ausgerichteten Ausbildung. Sie bereiten auf eine berufliche Tätigkeit vor, welche die Anwendung künstlerisch-praktischer Fertigkeiten und pädagogischer Befähigung erfordert.
Die Hochschulen für Musik vermitteln eine Ausbildung, die zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher und pädagogischer Methoden und Erkenntnisse und zu künstlerisch-praktischer Tätigkeit befähigt. In Musikwissenschaft und Musikpädagogik haben sie das Recht der Promotion.
Die künstlerische Ausbildung erfolgt u.a.
- im instrumentalen und vokalen Bereich,
- in Komposition,
- im Dirigieren,
- in Kirchenmusik,
- im Gesang,
- im Musical,
- im Schauspiel,
- in Regie und
- in Tanz und Ballett.
Die pädagogische Ausbildung dient der Heranbildung von Musiklehrern an allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Musik, von Musiklehrern an Musikschulen und in freier Unterrichtstätigkeit und von Ballettpädagogen. Zusatzangebote in den Neuen Medien (Computer, Internet) und anderen Bereichen (Jazz, Kulturmanagement u.a.) ergänzen das Ausbildungsangebot.
Auskünfte über die speziellen Bewerbungserfordernisse und Aufnahmeverfahren erhalten Sie direkt beim Studentensekretariat der jeweiligen Hochschule.
Voraussetzung für ein Studium an einer Musikhochschule ist eine erfolgreich abgelegte Prüfung der Begabung und Eignung. Die Hochschulen legen das Nähere über Form, Gegenstand und Dauer der Prüfung durch Satzung fest.
In den Studiengängen Kirchenmusik, Regie, Schauspiel, Gehörbildung, Musiktheorie oder eng verwandten Studiengängen ist darüber hinaus die allgemeine Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 der Qualifikationsordnung erforderlich. Bei außergewöhnlicher Begabung und Eignung können die Hochschulen hiervon Ausnahmen zulassen, sofern mindestens der mittlere Schulabschluss nachgewiesen wird.
In den Studiengängen Lehramt an Gymnasien im Doppelfach Musik und in den Studiengängen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung mit dem Fach Musik ist darüber hinaus die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 der Qualifikationsverordnung oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 der Qualifikationsverordnung erforderlich.
Beim Studiengang Maskenbild ist darüber hinaus die Fachhochschulreife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem künstlerisch-handwerklichen Ausbildungsberuf nachzuweisen.
Auskünfte zu den Meldefristen erteilen die Hochschulen.
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV)