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Leistungen

Leistung

Sie müssen die Zulassung zur Abschlussprüfung im Beruf Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft bei der zuständigen Regierung beantragen.

Prüfungsanforderungen

Die Abschlussprüfung bezieht sich inhaltlich auf den Ausbildungsrahmenplan. Diesen Ausbildungsrahmenplan finden Sie in der Anlage der Ausbildungsverordnung. Die weiteren Prüfungsanforderungen finden Sie in den §§ 18 und 19 der Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV).

Die Abschlussprüfung wird als gestreckte Prüfung jeweils praktisch und schriftlich durchgeführt. Teil 1 der Abschlussprüfung findet nach der Basisqualifizierung im 20./21. Ausbildungsmonat, Teil 2 der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung statt.

Teil 1 der Abschlussprüfung

Folgende Inhalte werden jeweils mit 30 Minuten schriftlich geprüft:

  • Verpflegung und Service,
  • Hausreinigung und Service,
  • Textilreinigung und Service,
  • Wirtschafts- und Sozialkunde.

Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:

  • Verpflegung und Service, mit 90 Minuten,
  • Hausreinigung und Service, mit 45 Minuten,
  • Textilreinigung und Service, mit 45 Minuten.

Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft. Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung dauert insgesamt etwa 180 Minuten.

Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung in deren Zuständigkeitsbereich der Ort des Ausbildungsbetriebes liegt.

Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG)

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.

Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (§ 44 BBiG)

Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.

Zum ersten Teil der Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG erfüllt.

Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

  • über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
  • auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
  • aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
    In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.

Der Antrag muss durch die ausbildende Stelle und den Auszubildenden bzw. die Auszubildende ausgefüllt werden und bei der zuständigen Regierung eingereicht werden.

  • Sommerabschlussprüfung Teil 1: 1. März
  • Sommerabschlussprüfung Teil 2: 1. April
  • Winterabschlussprüfung Teil 1 und Teil 2: 1. Oktober

keine

  • Die beizufügenden Unterlagen entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf den Antragsformularen.

  • § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • § 44 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO)
  • Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)