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Leistungen

Leistung

Sie waren bei einer Flugreise von einer Annullierung, Verspätung, unfreiwilligen Nichtbeförderung oder einer Beförderung in einer niedrigeren oder höheren als der gebuchten Buchungsklasse betroffen? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anzeige erstatten.

Als Fluggast haben Sie die Möglichkeit, eine Anzeige zu erstatten, wenn Ihre Rechte bei folgenden Ereignissen auf Flugreisen verletzt wurden:

  • Annullierung
  • Verspätung
  • Nichtbeförderung
  • Höherstufung und Herabstufung

Je nach Schwere der Situation muss Ihnen das Luftfahrtunternehmen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erbringen. Die Luftfahrtunternehmen sind auch verpflichtet, Flugreisende über ihre Fluggastrechte zu informieren.

Wenn Sie sich in Ihren Fluggastrechten verletzt sehen, können Sie eine Anzeige beim Luftfahrt-Bundesamt einreichen. Geben Sie dabei alle notwendigen Details im Anzeigeformular an.

Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Verordnung kann das Luftfahrt-Bundesamt Sanktionen in Form von Geldbußen gegen das Luftfahrtunternehmen festlegen. Durch die Geldbußen soll verhindert werden, dass sich zukünftig Verstöße wiederholen.

Davon unabhängig sind Ihre möglichen zivilrechtlichen Ansprüche, wie beispielsweise die Zahlung einer Ausgleichsleistung.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist weder befugt, Sie bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus der Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu unterstützen, noch Sie diesbezüglich zu beraten. Individuelle Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen müssen Sie im kostenlosen Schlichtungsverfahren oder erforderlichenfalls vor Gericht selbst durchsetzen.

Sie können Anzeige erstatten, wenn einer dieser Fälle eingetreten ist und Sie in diesem Zusammenhang nicht oder nicht ausreichend entschädigt oder betreut wurden:

  • bei Streichung beziehungsweise Annullierung des gesamten Fluges
  • bei Abflugverspätung von mindestens 2 Stunden oder verspäteter Ankunft des Fluges am Endziel um mindestens 3 Stunden
  • bei Nichtbeförderung, das heißt Verweigerung der Mitnahme auf dem von Ihnen gebuchten Flug
  • bei Herabstufung, das heißt Beförderung in einer niedrigeren als der gebuchten Beförderungsklasse ohne hierfür eine entsprechende Erstattung erhalten zu haben
  • bei Höherstufung, das heißt Beförderung in einer höheren als der gebuchten Beförderungsklasse gegen eine Zuzahlung

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben bereits eine schriftliche Beschwerde an das Luftfahrtunternehmen geschickt und es wurde darauf nicht oder nur unzureichend reagiert. Das Luftfahrtunternehmen sollte eine ausreichende Zeit zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde haben, bevor Sie sich an das Luftfahrt-Bundesamt wenden.
  • Das Flugdatum liegt nicht mehr 2 Jahre zurück.
  • Sie stimmen zu, dass Ihre Anzeige im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens als Zeugenaussage gegen das Luftfahrtunternehmen eingesetzt wird.

Die Anzeige kann von jeder natürlichen und juristischen Person erstattet werden.

Mit einer Befugnis kann die Anzeige auch in Vertretung erstattet werden.

Um eine Anzeige zu einer Flugreise aufgrund von Annullierung, Verspätung, Nichtbeförderung, Höherstufung oder Herabstufung zu erstatten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Sie reichen die Beschwerde zunächst beim betroffenen Luftfahrtunternehmen ein.
  • Wenn Sie von dort innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort erhalten oder die Antwort für Sie nicht zufriedenstellend ist, können Sie eine Anzeige beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) einreichen.
  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen. Alternativ können Sie Ihre Anzeige sowie die Unterlagen per E-Mail, per Fax oder per Post an das LBA übersenden.
  • Nach Eingang der Anzeige erhalten Sie vom LBA eine Eingangsbestätigung mit einer Referenznummer.
  • Wenn eine andere nationale Beschwerde und Durchsetzungsstelle für Ihren Fall zuständig ist, leitet das LBA Ihre Anzeige weiter und unterrichtet Sie darüber.
  • Das LBA prüft den Sachverhalt und nimmt bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen Kontakt zu Ihnen auf.
  • Ergibt die Prüfung einen möglichen Verstoß, kann das LBA ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das betroffene Unternehmen einleiten.
  • Bei nachgewiesenen Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden.
  • Über den Abschluss der Bearbeitung werden Sie vom LBA unterrichtet.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) kann nur innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum des Ereignisses tätig werden.

Es fallen keine Kosten an. 

bei eindeutigen Fällen (3 bis 4 Monate)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Erforderliche Unterlage/n

    Zur Vermeidung von zusätzlichen Nachfragen und zur erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und Nachweisführung sollten Sie folgende Unterlagen der Anzeige beifügen:

    • Buchungs- beziehungsweise Reiseunterlagen
    • Schriftverkehr mit dem Luftfahrtunternehmen
    • Nachweise zu entstandenen Kosten

    Unterlagen, die bei Bevollmächtigung erforderlich sind:

    • Vertretungsbefugnis

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall gegebenenfalls erforderlich sind, können Sie dem Anzeigeformular entnehmen.

  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004
  • § 58 Absatz 1 Nummer 13 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • § 63d Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)
  • § 108 Absatz 2 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)

Luftfahrt-Bundesamt

AdresseLuftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
+49 531 2355-0+49 531 2355-0
+49 531 2355-9099+49 531 2355-9099

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)