Leistung
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen.
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bauen und unterhalten die Kreisstraßen innerhalb ihres Gebietes. Die Landkreise können die Verwaltung der Kreisstraßen (mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern) gemäß Art. 59 BayStrWG den Staatlichen Bauämtern übertragen.
Nähere Informationen Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zum Bau von Kreisstraßen erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Informationen zum Thema "Straßen- und Brückenbau in Bayern" finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe "Weiterführende Links").
- Art. 9 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Art. 41 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Art. 59 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landratsamt Roth
AdresseLandratsamt Roth
Weinbergweg 1
91154 Roth
+49 9171 81-0+49 9171 81-0
+49 9171 81-1328+49 9171 81-1328
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)