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Leistungen

Leistung

Menschen mit Behinderungen können einen Pauschbetrag beantragen.

Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen einen Pauschbetrag geltend machen.

Er beträgt nach dem Grad der Behinderung (von 20 bis 100) zwischen 384 EUR und 2.840 EUR, bei Blinden, Taubblinden oder bei behinderten Menschen, die nicht nur vorübergehend hilflos sind (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5), 7.400 EUR jährlich. Der Pauschbetrag ist geltend zu machen. Die Behinderung und das Ausmaß des GdB sind durch einen amtlichen Ausweis (Schwerbehindertenausweis) oder eine amtliche Bescheinigung des Versorgungsamts nachzuweisen. Es steht jeweils der volle Jahresbetrag zu, auch wenn die Voraussetzungen erst im Verlauf eines Kalenderjahres eintreten.

Der Pauschbetrag, der einem behinderten Kind zusteht, für das die Eltern einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, wird auf Antrag auf die zusammen veranlagten Elternteile übertragen, wenn ihn das Kind z. B. mangels eigener Einkünfte nicht in Anspruch nimmt. Voraussetzung dafür ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung der Eltern. Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden können und von denen jeder für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, wird der Pauschbetrag gleichmäßig auf die Elternteile übertragen. Sie können bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungszeitraum aber auch eine andere Aufteilung beantragen. In diesen Fällen besteht bei den Eltern für Aufwendungen für das Kind, für die der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung als allgemeine außergewöhnliche Belastung. Andere eigene Aufwendungen für das behinderte Kind können Eltern als außergewöhnliche Belastung zusätzlich abziehen (z. B. Krankheitskosten).

Treffen mehrere Behinderungen mit unterschiedlicher Ursache zusammen (z. B. als Folge von Kriegseinwirkung und eines Unfalls), ist der Grad der Gesamtbehinderung maßgebend.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pauschbetrages außer beim Antragsteller auch bei dessen Ehegatten oder dem Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, vor, werden die jeweils in Betracht kommenden Pauschbeträge nebeneinander gewährt.

 

  • Es entstehen Aufwendungen in Folge der Behinderung.
  • Ein Grad der Behinderung liegt nachweislich vor.

  • Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen kann bei Arbeitnehmern bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden. Auf Antrag wird der entsprechende Freibetrag im Wege des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens vom Finanzamt gespeichert. Hierfür ist der Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen zu verwenden.
  • Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
  • Die Steuererklärung kann schriftlich oder online abgeben werden.

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 ist der 31.8.2024 und ab der Einkommensteuererklärung 2024 der 31.7. des Folgejahres.

keine

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Nachweise über Grad der Behinderung

  • § 33b Einkommensteuergesetz (EStG)

Finanzamt Schwabach

AdresseFinanzamt Schwabach
Theodor-Heuss-Str. 63
91126 Schwabach
+49 9122 928-0+49 9122 928-0

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)