Leistung
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss über die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz.
Alternativ zu einer bauaufsichtlichen Prüfung kann bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden (Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO). Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise (§ 19 Abs. 1 PrüfVBau).
Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen Brandschutznachweise für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben erstellen (Art. 62b Abs. 1 Nr. 2 BayBO), sie können aber dann nicht gleichzeitig als Prüfsachverständige tätig werden (§ 5 Abs. 4 PrüfVBau).
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den bei der Bayerischen Architektenkammer gebildeten Prüfungsausschuss. Die Prüfung besteht aus einem Fachvortrag und einer insgesamt dreistündigen mündlichen Prüfung.
Die Bayerische Architektenkammer führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz.
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche nach § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinn des § 5 PrüfVBau erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben und
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 16 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für Brandschutz werden Personen anerkannt, die
- als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt fachlicher feuerwehrtechnischer Dienst qualifiziert sind,
- danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,
- die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
- die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
- die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
- die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen; die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden.
- Lebenslaufmit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)
- FührungszeugnisNachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll
- Angaben über etwaige Niederlassungen
- Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist
- Nachweise über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvorausetzungen
Zum Nachweis einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Objektliste
- Einzelnachweise zu den in der Objektliste aufgeführten Projekten (vorzugsweise von der Bauaufsichtsbehörde oder den Prüfsachverständigen für Brandschutz bestätigt)
- mindestens vier aussagekräftige Brandschutznachweise, Brandschutzplanungen, möglichst unter Anwendung unterschiedlicher Sonderbauvorschriften.
- Gebührenvorschuss (Nachweis)
- §§ 4 - 6, 16 - 19 Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
- Art. 62b Bayerische Bauordnung (BayBO)