Leistung
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen tragen als unparteiliche Drittstellen dazu bei, dass Bauprodukte den Anforderungen entsprechen und sicher verwendet werden können. Um als solche tätig zu werden, ist eine Anerkennung erforderlich.
Das Spektrum der möglichen Tätigkeiten von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) - und ggf. deren Zweitniederlassungen - nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einschließlich der Bauprodukten- und Bauartenverordnung (BauPAV) umfasst
- die Überprüfung von Bauprodukten,
- die Inspektion von Werken,
- die Erstinspektion oder Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) von Werken,
- die Fremdüberwachung der Herstellung von Bauprodukten,
- die Ausstellung von Übereinstimmungszertifikaten
- die Überwachung von Tätigkeiten mit bestimmten Bauprodukten und bei bestimmten Bauarten und
- die Überprüfung besonderer Anforderungen an Hersteller bestimmter Bauprodukte und Anwender bestimmter Bauarten.
PÜZ-Stellen und ggf. deren Zweitniederlassungen, die im Rahmen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) tätig werden wollen, benötigen eine Anerkennung nach der Bayerischen Bauordnung.
Der Freistaat Bayern hat die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen - und ggf. deren Zweitniederlassungen - nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, übertragen, so dass die Anträge an das DIBt zu stellen sind und auch dort bearbeitet werden.
Die Anerkennung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erfolgt auf Antrag im Ergebnis eines Anerkennungsverfahrens, bei dem geprüft wird, ob die beantragende Stelle die entsprechenden fachlichen und technischen Anforderungen erfüllt, und die Gewähr dafür bietet, unabhängig und unparteilich tätig zu sein.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle - und ggf. deren Zweitniederlassung - nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind in der Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) geregelt.
Die beantragende Stelle muss über die technischen Voraussetzungen zur Durchführung der beantragten Tätigkeiten als PÜZ-Stelle und über das erforderliche qualifizierte Personal verfügen.
Weiterhin muss die beantragende Stelle die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter/die Leiterin und der Stellvertreter/die Stellvertreterin, unparteilich ist.
Ihren Antrag und die dazugehörigen Unterlagen senden Sie bitte die zuständige Anerkennungsbehörde, das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).
Die Anerkennungsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Sie kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängern. Die Verlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
- Angabe, auf welche Tätigkeit sich die Anerkennung beziehen sollPrüf-, Überwachung- und/oder Zertifizierungsstelle und ggf. ob als Zweitniederlassung
- Angaben zum Bauprodukt oder zur Bauart, für die eine Anerkennung beantragt wird
z.B. lfd. Nr. der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) Kapitel C 2, C 3 oder C 4, lfd. Nr. des Teiles 1 des Verzeichnisses der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis) bei Bauprodukten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, lfd. Nr. des Teiles 5 bzw. 6 des PÜZ-Verzeichnisses bei Beantragung von dort benannten Antragsgegenständen
- Angaben zur Person und Qualifikation
- Nachweis eines geeigneten Hochschulabschlusse
- Darstellung des fachlichen Werdeganges bezogen auf die beantragte Tätigkeit als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
- Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragsstellenden natürlichen oder juristischen Person, des Leiters/der Leiterin, des Stellvertreters/der Stellvertreterin und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern und Anwendern
- Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung
- Angabe des Geburtsdatums des Leiters/der Leiterin und des Stellvertreters/der Stellvertreterin
- Angaben zu möglichen Unterauftragnehmern
- einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten
- Art. 23 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- §§ 1 bis 6 Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung – BauPAV)
- § 9 Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau)