Leistung
Ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist, werden geduldet. Hierüber wird dem Ausländer eine Bescheinigung, die sogenannte Duldung ausgestellt.
Eine Duldung erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber insbesondere aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und bei denen mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.
Die Duldung wird verlängert, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weiterhin unmöglich ist. Entfallen die Abschiebungshindernisse, wird die Ausländerbehörde die Duldung widerrufen oder die Verlängerung der Duldung ablehnen.
Neben den Fällen, in denen die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, gibt es weitere Konstellationen bei denen eine Duldung im Einzelfall in Betracht kommt. So kann einem Ausländer eine Duldung unter anderem auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Eine Duldung nach § 60c Aufenthaltsgesetz wegen dringender persönlicher Gründe ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, kein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot vorliegt und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (sog. Ausbildungsduldung).
Eine Duldung nach § 60d Aufenthaltsgesetz wegen dringender persönlicher Gründe kann weiter erteilt werden, wenn der Ausländer insbesondere bereits zwölf Monate im Besitz einer Duldung ist, seit 18 Monaten erlaubt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, seine Identität innerhalb bestimmter Fristen geklärt hat, er seinen Lebensunterhalt sichern kann und er keine Straftaten begangen hat (sog. Beschäftigungsduldung).
Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz auch die Möglichkeit vor, für bestimmte Ausländergruppen eine generelle Duldungsregelung durch Anordnung der obersten Landesbehörde für die Dauer von längstens drei Monaten zu erlassen (sog. Abschiebungsstopp). Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
Die Duldung lässt die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht unberührt. Mit der Duldung entfällt jedoch eine Strafbarkeit wegen "illegalen" Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.
Beruht die Aussetzung der Abschiebung unter anderem auf Gründen, die vom Ausländer selbst zu vertreten sind, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht erfüllt, wird die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt.
Auflagen
Inhaber einer Duldung dürfen sich in der Regel zunächst nur in ihrem Bundesland aufhalten (§ 61 Aufenthaltsgesetz). Diese räumliche Beschränkung ("Residenzpflicht") entfällt jedoch kraft Gesetzes, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhält. Bei Straftätern, bei Tatverdächtigten eines Betäubungsmitteldeliktes sowie bei Geduldeten, bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, kann sie jedoch wieder angeordnet werden.
Ein geduldeter Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (sog. Wohnsitzauflage). Diese Wohnsitzauflage entsteht kraft Gesetzes. Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat.
Inhaber einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität unterliegen ebenfalls einer Wohnsitzauflage.
Beschäftigung
Einem geduldeten Ausländer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit solange kraft Gesetzes untersagt, wie er hierzu keine ausdrückliche ausländerrechtliche Erlaubnis hat. Wurde die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Daneben gibt es weitere Fälle, in denen von Gesetzes wegen ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht oder eine Beschäftigung ausgeschlossen ist. Im Übrigen kann eine Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei dreimonatigem rechtmäßigem Aufenthalt und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) und nach Maßgabe einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erlaubt werden.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Erteilung und Verlängerung von Duldungen liegt in Abhängigkeit des Herkunftslandes der ausreisepflichtigen Ausländer bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltungsbehörden oder der Zentralen Ausländerbehörde bei den Regierungen. Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihre bisher zuständige Ausländerbehörde.
Die Aussetzung der Abschiebung kommt aus unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in Betracht. Eine Duldung erhält insbesondere, wer Deutschland verlassen muss, aber (noch) nicht abgeschoben werden kann, zum Beispiel weil kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Region anzufliegen.
Sie wird verlängert, wenn die Abschiebung weiterhin unmöglich ist.
Ausstellung einer Duldungsbescheinigung:
- nur als Klebeetikett: 58 Euro
- mit Trägervordruck: 62 Euro
Erneuerung einer Duldungsbescheinigung:
- nur als Klebeetikett: 33 Euro
- mit Trägervordruck: 37 Euro
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.
- § 60a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 60 b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 60 c Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 60 d Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 61 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 32 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
- § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)