Leistung
Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sowie Träger der Erwachsenenbildung auf Landesebene können auf Antrag staatlich anerkannt werden.
Landesorganisationen der Erwachsenenbildung sind Vereinigungen von Trägern der Erwachsenenbildung (= juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit ihren Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen). Sie müssen rechtsfähig sein und ihrem Vereinszweck nach ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen. Ihre Tätigkeit soll sich grundsätzlich auf das Staatsgebiet erstrecken. Sie beraten insbesondere die einzelnen Einrichtungen, führen zentrale Bildungsveranstaltungen durch, sorgen für geeignete Fortbildungsmaßnahmen, für Kooperation, wirken bei der Verteilung der staatlichen Förderungsmittel mit und nehmen die Vertretung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit und im Landesbeirat wahr.
Träger der Erwachsenenbildung, die in mindestens vier bayerischen Regierungsbezirken Einrichtungen betreiben und keiner Landesorganisation angeschlossen sind (Träger auf Landesebene), stehen den Landesorganisationen gleich. Sie können auch staatlich anerkannt werden. Träger auf Landesebene kann auch ein organisatorisch und finanziell abgrenzbarer Teil einer rechtsfähigen juristischen Person sein.
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:
- Mitglieder in mindestens vier bayerischen Regierungsbezirken (Landesorganisation) oder Betrieb von Einrichtungen in mindestens vier bayerischen Regierungsbezirken (Träger auf Landesebene)
- eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern förderliche Arbeit,
- eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der zugewiesenen öffentlichen Mittel.
Über die Erteilung und Rücknahme der Anerkennung entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach Anhörung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung.
- Formlose Unterlagen, mit denen das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen prüfbar nachgewiesen wird(Es wird dringend empfohlen, vorab Kontakt mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus aufzunehmen.)
- Art. 2 Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung