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Leistungen

Leistung

Die im Transparenzregister erfassten Angaben zu den Eigentümerstrukturen - das heißt wirtschaftlich Berechtigten - von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen können eingesehen werden.

Über das Transparenzregister werden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) von Vereinigungen und sonstigen Rechtsgestaltungen (§§ 20, 21 GwG) nach Maßgabe von § 23 zugänglich gemacht. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister erfolgt ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters (siehe unter "Online-Verfahren"). Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung möglich (siehe unter „Online-Verfahren“).

Die Einsichtnahme erfolgt elektronisch über das Nutzerkonto des jeweiligen Einsichtnehmenden.

Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist seit dem 1. Januar 2020 grundsätzlich öffentlich (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG).

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG) und Trusts (§ 21 GwG) ist die Einsichtnahme folgenden Institutionen und Personen gestattet:

  • uneingeschränkter Zugang: Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Bundesverwaltungsamt, Bundesanzeiger Verlags GmbH, den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung – AO, den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, den Gerichten und Stellen nach § 2 Abs. 4 GwG
  • Zugang nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Kundensorgfaltspflichten: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG
    (z. B. Güterhändler, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen)
  • eingeschränkter Zugang: alle Mitglieder der Öffentlichkeit (z. B. Nichtregierungsorganisationen, Journalisten und Privatpersonen). Diese können jedoch nur Name, Vorname, Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, das Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfahren, sofern sich die anderen Angaben nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 (Az. C-37/20, C-601/20) haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und hierzu ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.

Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann der Bundesanzeiger-Verlag die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen vollständig oder teilweise beschränken.

Beispiele: Der wirtschaftlich Berechtigte ist minderjährig oder geschäftsunfähig; Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer z. B. eines Betrugs, einer Geiselnahme etc. zu werden.

Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters (siehe unter „Online-Verfahren“) möglich (§ 23 Abs. 1 GwG i. V. m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – TrEinV).

Der Antrag muss gem. § 5 Abs. 2 TrEinV bezeichnen, für welche Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Abs. 1 und 2 GwG und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Einsichtnehmende die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.

Dem Einsichtnehmenden bzw. der für den Einsichtnehmenden handelnden Person stehen für die Antragsstellung ausschließlich die elektronischen Antragsformulare des Transparenzregisters zur Verfügung (siehe unter "Online-Verfahren"). Nur hierüber kann die Einsichtnahme in das Transparenzregister ordnungsgemäß beantragt werden (§ 2 Abs. 5 TrEinV).

Dem Transparenzregister sind gem. § 2 Abs. 4 TrEinV bei der Registrierung mindestens folgende Daten zu übermitteln:

  • wenn der Einsichtnehmende eine natürliche Person ist,
    • den Vor- und Nachnamen,
    • die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie
    • die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift
  • wenn der Einsichtnehmende eine juristische Person ist,
    • die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,
    • die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,
    • den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie

die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.

Die Registrierung und Eintragung ins Transparenzregister selbst ist kostenlos. Im Gegensatz dazu wird von jeder transparenzpflichtigen Rechtseinheit eine Jahresgebühr für die Führung des Registers erhoben. Seit dem Jahr 2022 sind 20,80 Euro fällig.

Für Vereine gibt es besondere Konditionen:
Eingetragene gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Vereine (e. V.) haben seit dem 1. Januar 2020 die Möglichkeit, eine Gebührenbefreiung zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vereine eine Bescheinigung ihres Finanzamts vorlegen, aus welcher sich die Verfolgung ihres steuerbegünstigten Zweckes ergibt. Die Bundesanzeiger-Verlags-GmbH hat hierfür ein entsprechendes Antragsformular bereitgestellt, das eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 bis 2023 mit nur einer Antragstellung ermöglicht (siehe unter weiterführende Links). Eine rückwirkende Gebührenbefreiung für die Jahre 2017 bis 2019 ist allerdings nicht möglich, ebenso wenig eine generelle Befreiung ohne Antragstellung.

Mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden § 60b der Abgabenordnung (AO) ändert sich die Situation. Zu diesem Stichtag soll das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern errichtet sein. Darin sind auch die Körperschaften geführt, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO (steuerbegünstigte Zwecke) erfüllen, sodass ab diesem Zeitpunkt gegenüber Vereinigungen, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, keine Gebühren mehr erhoben werden.

Die Gebührenhöhe beträgt für

  • die Einsichtnahme durch Abruf der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Vereinigungen: 1,65 Euro pro abgerufenem Dokument;
  • den Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Vereinigungen: 7,50 Euro pro Ausdruck zzgl. zur Einsichtnahmegebühr: Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr nur die Beglaubigungsgebühr in Höhe von 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk an.
  • Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Abs. 2a GwG für die Erteilung von Auskünften gem. § 23 Abs. 8 GwG 50,00 Euro pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit.

Werden Unstimmigkeiten im Rahmen der geldwäscherechtlichen Prüfung durch Verpflichtete oder im Rahmen der Einsichtnahme von Behörden festgestellt, sind diese der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden (§ 23a GwG).

 

Weitere Informationen zum Thema Unstimmigkeiten können dem Merkblatte unter "weiterführende Links" entnommen werden.

 

  • Identitätsnachweis
    • bei einer natürlichen Person: z. B. eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird;
    • eine Kopie der Dokumente nach § 1 Abs. 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung;
    • ein in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 GwG vorgesehener Nachweis
    • bei einer juristischen Person: z. B. eine Kopie eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder von Gründungsdokumenten und
    • die gültige Kennung für Rechtsträger.
  • Behörden: Bestätigung, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
  • Verpflichtete nach § 2 GwG
    • Nachweis, dass er Verpflichteter nach § 2 GwG ist und dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Abs. 3 GwG genannten Fälle erfolgen soll oder
    • bei wiederholtem Antrag genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme bei der ersten Einsichtnahme.
  • Alle Mitglieder der Öffentlichkeit können nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister stellen.
  • Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Einsichtnehmenden weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern.Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.

  • § 23 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

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