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Leistungen

Leistung

Die Regierung der Oberpfalz erteilt die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen hierfür die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (Fahreignung). Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, wird dieser durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung überprüft. Eignungszweifel können vorliegen z. B. bei Schwerhörigkeit, Herzrhythmusstörungen aber auch Alkoholmissbrauch und Einnahme von Betäubungsmitteln.

Die Begutachtung der Fahreignung wird von Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt, die hierfür amtlich anerkannt sein müssen.

  1. Schriftlicher Antrag
  2. Voraussetzungen der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  3. Voraussetzungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkB. S. 217)

Der Antragsteller stellt den schriftlichen Antrag schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) und legt dabei entsprechende Nachweise vor.

Rahmengebühr: 128,00 bis 2 556,00 €

6 - 8 Wochen

  • Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person(Registereintrag)
  • Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation(Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten)
  • Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde(Liste/Aufstellung + Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten)
  • Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten für jede Begutachtungsstelle
  • Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung, soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde(Vorlage von Kopien der Anerkennungsbescheide nach Aufforderung)
  • Nachweis der finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit des Trägers(Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Geschäftsjahre + Konzept, Infrastruktur, Personal, Aktenführung und Rechnungslegung, Kooperation mit Dritten, Kontrollsystem)
  • Sicherstellung der personellen Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern

    Anforderungen an den medizinischen Gutachter

    • Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) sowie
    • zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung

    Anforderungen an den psychologischen Gutachter

    • Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) sowie
    • zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung sowie,
    • zusätzlich Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse
  • Nachweis der jährlichen Fortbildung der Gutachter
  • Vorhandensein eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
  • Bestätigung, dass der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
    • nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und
    • keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt
  • Nachweis einer sachlichen Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten(Liste/Aufstellung + Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten)
  • Nachweis der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt
  • Vorlage eines Gutachtens durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 FeV
  • Nachweis über Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt
  • Nachweis über wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen
  • Nachweis über Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person(einfaches Führungszeugnis, höchstens drei Monate alt)
  • Einhaltung der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung(§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217)

  • § 66 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
  • § 1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Gebühren-Nr. 214.1
  • § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)