Leistung
Das Binnenmarktinformationssystem (IMI) ist ein sicheres mehrsprachiges Online-Netzwerk, das den Informationsaustausch zwischen öffentlichen Stellen erleichtert, die an der praktischen Umsetzung des EU-Rechts beteiligt sind. Darüber können nationale, regionale und kommunale Behörden schnell und einfach mit Behörden in anderen EU-Ländern kommunizieren.
Über das IMI können zuständige Stellen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist, Informationsanfragen und Vorwarnungen versenden und auch Anträge auf einen Europäischen Berufsausweis bearbeiten. Ansprechpartner in ausländischen Behörden können über das System leicht gefunden werden. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass IMI den angeschlossenen Stellen ermöglicht, in ihrer eigenen Sprache zu kommunizieren, da vorübersetzte Formulare in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können freie Texte mithilfe einer (maschinellen) Übersetzungsfunktion übersetzt werden. Das System wurde von der EU-Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt und wird von der Kommission betrieben und finanziert.
Die Regierung der Oberpfalz übernimmt zentral für Bayern die Aufgaben des Koordinators und der Betreuung für das IMI. Behörden und sonstige öffentliche Stellen in Bayern, die einen Zugang zum IMI benötigen, müssen diesen bei der Koordinierungsstelle der Regierung der Oberpfalz beantragen.
Eine Aufnahme in das IMI durch die Regierung der Oberpfalz kann nur erfolgen, wenn die jeweilige Stelle Rechtsakte zu vollziehen hat, für die die Verwendung des IMI verpflichtend oder zumindest zugelassen ist.
- Unterlagen werden ggf. von der Regierung der Oberpfalz angefordert.
- Art. 6 Verordnung (EU) über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)
- Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Anwendung des europäischen Binnenmarktinformationssystems IMI im Bereich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (IMI-Verordnung - IMIV)
- § 85a Zuständigkeitsverordnung (ZustV)