Leistung
Eltern können für ihre Kinder bereits ab dem ersten Geburtstag (Leistungsbeginn: Kalendermonat, der auf die Vollendung des ersten Lebensjahres folgt) bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, das Bayerische Krippengeld erhalten.
Mit dem Krippengeld werden Eltern mit monatlich bis zu 100 EUR pro Kind bei den Elternbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit gekoppelt. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren.
- Das Kind hat das erste Lebensjahr vollendet.
- Das Krippengeld setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.
- Für die Betreuung fallen Elternbeiträge an und diese werden von den Antragstellern selbst getragen.
- Die Einkommensgrenze von 60.000 Euro wird nicht überschritten. Sie erhöht sich um 5.000 Euro für jedes weitere Kind im Kindergeldbezug.
Die Auszahlung des Krippengeldes erfolgt nur auf Antrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Den Antrag können Sie entweder schriftlich unter Verwendung der bereitgestellten Formulare oder online stellen(siehe unter „Formulare“ und „Online-Verfahren“).
Der Antrag ist grundsätzlich von beiden Elternteilen zu unterschreiben (Ausnahme: Alleinerziehende).
Nach erfolgreicher Prüfung durch das ZBFS erfolgt die Auszahlung direkt an die Antragsteller.
Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. Ein zuvor gestellter Antrag ist unbeachtlich und muss dann erneut gestellt werden.
Das Krippengeld kann rückwirkend für höchstens 12 Kalendermonate gewährt werden, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.08. des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, gestellt wird. Befindet sich das Kind seit dem ersten Geburtstag oder früher in der Betreuung, sollte der Antrag spätestens im Kalendermonat nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestellt werden. Bei einer späteren Antragstellung kann nicht mehr die volle Leistung bewilligt werden. Bei einer Antragstellung nach dem 31.08. des Kalenderjahres, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, ist die Gewährung des Krippengeldes nicht mehr möglich.
keine
ca. 4-6 Wochen
Änderungen von persönlichen Daten müssen dem ZBFS mitgeteilt werden (z. B. das Überschreiten der selbst ermittelten Einkommensgrenze, die Erstattung/Übernahme der Elternbeiträge durch andere öffentliche Stellen oder die Auflösung des Betreuungsvertrages mit der Kindertageseinrichtung oder Tagespflege).
- Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses
- Kopie des Betreuungsvertrags oder – sofern ein solcher nicht vorliegt – des Gebührenbescheides
- Gegebenenfalls fordert das ZBFS Einkommensunterlagen an.Bitte die Einkommensunterlagen nur auf Anforderung übermitteln.
- Art. 23a Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)