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Leistungen

Leistung

Sie können sich die Gleichwertigkeit einer ausländischen (nicht akademischen) landwirtschaftlichen Berufsausbildung mit einem deutschen Vergleichsberuf (z. B. Landwirt/-in, Tierwirt/-in, Gärtner/-in, Hauswirtschafter/-in) bestätigen lassen.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen) ist bundesweit die zuständige zentrale Stelle zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer landwirtschaftlicher-, forstwirtschaftlicher, gartenbaulicher und hauswirtschaftlicher Berufe gemäß § 8 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG).

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Personen mit einem im Ausland erworbenen, staatlich anerkannten Berufsabschluss können beantragen, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss (= Referenzberuf) verglichen wird.

Für Betriebe wird damit transparent, welche Qualifikationen Bewerberinnen bzw. Bewerber aufweisen. Damit können ihnen entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten werden. Für Personen aus sogenannten Drittsaaten (= Staaten außerhalb der EU) ist eine Beschäftigung nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz möglich. Die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen ist hierbei keine Voraussetzung, allerdings bringt sie einige aufenthaltsrechtliche Vorteile mit sich.

Einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) können alle Personen stellen, die im Ausland einen staatlich anerkannten Beruf erlernt und erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen haben. Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Es muss ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt werden (siehe unter "Formulare".

Nach Eingang des Antrages und aller erforderlichen Dokumente wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländischen und einem deutschen Berufs- oder Fortbildungsabschluss wie z. B. einer Meisterprüfung bestehen. Hauptkriterium für den Vergleich sind Ausbildungsdauer und -inhalte sowie nachgewiesene Berufspraxis in dem Referenzberuf.

Sofern Dokumente nicht oder nur unvollständig vorhanden sind, können weitere Angaben in einem ergänzenden Fragebogen (siehe unter "Formulare") erfolgen.

Nach der Prüfung wird ein formaler Bescheid erstellt, welcher Auskunft gibt, ob ein ausländischer Berufsabschluss einem deutschen Referenzberuf ganz, teilweise oder nicht entspricht.

Für welche Aus- und Fortbildungen die Landwirtschaftskammer Niedersachen zuständig ist, sehen Sie auf der oben verlinkten Homepage (siehe unter "Weiterführende Links").

keine

Der Gebührenrahmen ist im Gebührenverzeichnis der Landwirtschaftskammer Niedersachsen festgelegt. Für die Feststellung von Gleichwertigkeiten (nach BQFG) wird eine Gebühr von 450,00 EUR erhoben. Diese ist vor der Erstellung des Bescheids zu entrichten und kann bei deutlichem Mehraufwand der Bearbeitung (z. B. bei Täuschungsversuchen) bis zu 600,00 EUR betragen.

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
    • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache (Lebenslauf)
    • Kopie des Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses mit deutscher Übersetzung
    • Nachweis über sonstige erworbene Befähigungsnachweise mit deutscher Übersetzung
    • Nachweise über die aufgeführte einschlägige Berufserfahrung mit deutscher Übersetzung

  • Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)
  • Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)

Regierung von Niederbayern

AdresseRegierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01+49 871 808-01

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)