Leistung
Das Bayerische Bauminsterium entscheidet auf Antrag, ob bei einem Bauvorhaben Bauprodukte verwendet und/oder Bauarten angewendet werden dürfen, für die kein allgemeiner Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweis vorliegt oder die wesentlich davon abweichen.
Wird bei sicherheitsrelevanten Bauprodukten und Bauteilen von den eingeführten technischen Baubestimmungen abgewichen oder gibt es gar keine technischen Regeln, ist die Bauwerkssicherheit auf andere Art nachzuweisen. Sofern dies nicht durch einen allgemeinen Nachweis nach Art. 17 in Verbindung mit Art. 18 und 19 Bayerische Bauordnung (BayBO) erfolgen kann, ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich.
Auch sicherheitsrelevante Bauarten, die von den eingeführten technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, bedürfen einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Sofern diese nicht vorliegt, ist eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) erforderlich.
Die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall oder der vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung setzt eine abschließende und zweifelsfreie Beschreibung des beantragten Bauprodukts bzw. der beantragten Bauart sowie einen ausreichenden Nachweis für die Ver- bzw. Anwendbarkeit voraus.
Der Antrag ist formlos oder mit Hilfe des auf der Internetseite des Bauministeriums veröffentlichten Antragsformulars in einfacher Fertigung zu stellen. Er kann entweder per E-Mail an ZiE@stmb.bayern.de oder per Post an das Bayerische Bauministerium übermittelt werden.
Eine Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung wird in Form eines Zustimmungs- bzw. Genehmigungsbescheides erteilt. Der Bescheid ergeht an den Antragsteller; eine Kopie erhalten stets der Bauherr und die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde sowie erforderlichenfalls weitere der am Bauvorhaben Beteiligten.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung einschließlich der Erteilung des Bescheides wird auf der Grundlage des Kostengesetzes eine Gebühr erhoben, die unter Berücksichtigung des angefallenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des Zustimmungs- bzw. Genehmigungsgegenstandes bemessen wird.
Das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz sieht einen Kostenrahmen zwischen 30 und 4.500 EUR vor.
Der Antragsteller ist auch Kostenschuldner. Falls der Antrag im Auftrag eines Vollmachtgebers gestellt wurde, ist der Vollmachtgeber der Kostenschuldner. Dazu ist eine Kostenübernahmeerklärung (siehe oben) erforderlich.
Die Dauer der Bearbeitung hängt von den vorgelegten Unterlagen ab. Liegen alle benötigten Unterlagen vor, wird die Zustimmung / Bauartgenehmigung in der Regel in max. 4 Wochen erteilt.
Sollen denkmaltypische Bauprodukte in Baudenkmälern im Sinn des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden, ist der Antrag an die für das Bauvorhaben zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu richten.
- ausführliche Beschreibung des beantragten Bauprodukts und/oder der beantragten Bauart einschließlich der beim Bauvorhaben vorgesehenen Verwendung
- Übersichtspläne mit vollständiger farbiger Kennzeichnung der Verwendungsorte des Antragsgegenstandes bei dem Bauvorhaben sowie erforderlichenfalls Detail- und Konstruktionspläne
- falls bereits von der obersten Bauaufsichtsbehörde eines anderen Landes eine Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erteilt wurde: Kopie der Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
- falls ein Antrag für eine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) oder eine allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) gestellt wurde: Kopie des Antrags
- objektbezogenes Gutachten
Der Antragsteller hat für das beantragte Bauprodukt und/oder die beantragte Bauart nachzuweisen, dass es/sie für das bestimmte Bauvorhaben verwendbar im Sinn des Art. 3 Satz 1 BayBO ist, d.h., dass von ihm/ihr keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen ausgehen. Dazu ist ein Gutachten von einer sachverständigen Person bzw. Stelle, z. B. einer auf dem jeweiligen Gebiet als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder für die Erteilung von allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse bauaufsichtlich anerkannten Stelle, erforderlich. Das Gutachten muss unter Berücksichtigung der konkreten Einbausituation – erforderlichenfalls auf der Grundlage von Untersuchungen und Prüfungen – zu der Frage Stellung nehmen, ob und ggf. unter welchen Maßgaben das beantragte Bauprodukt und/oder die beantragte Bauart die bei diesem Bauvorhaben gestellten Anforderungen erfüllt. Im Zweifelsfall wird empfohlen, die Auswahl des Gutachters mit dem Bauministerium abzustimmen.
- Art. 17 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 20 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)