Leistung
Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln außerhalb einer ortsfesten Sterilisationskammer müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden.
Wenn eine Begasung nach § 2 Abs. 5a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gef-StoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Anzeige über die geplante Begasung zu übermitteln..
Keine Anzeigepflicht besteht bei Begasungen innerhalb ortsfester Sterilisationskammern und im medizinischen Bereich.
Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln ist eine Erlaubnis und eine ausreichende Zahl an Befähigungsscheininhabern erforderlich.
Die Begasungsanzeige ist vom Erlaubnisinhaber oder einem beauftragten Dritten (z. B. verantwortliche Person, Befähigungsscheininhaber) zu erstellen. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- die verantwortliche Person,
- der Tag der Begasung,
- ein Lageplan zum Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
- die für den Einsatz vorgesehenen Begasungsmittel, Registrier- oder Zulassungsnummern und die vorgesehenen Mengen,
- der voraussichtliche Beginn der Begasung,
- das voraussichtliche Ende der Begasung,
- der voraussichtliche Termin der Freigabe sowie
- der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
Die Begasungsanzeige ist vor der Durchführung der Begasung möglichst online an die für den Ort der Begasung zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren").
Bei Nutzung des Online-Verfahrens erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail, in der auch die zuständige Behörde für die Anzeigenbearbeitung benannt ist. Sie können sich eine Kopie der Anzeige als PDF-Dokument ausdrucken und herunterladen.
Nach Durchführung der Begasung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist auf Verlangen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vorzulegen.
Die Anzeige ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt spätestens eine Woche vor Beginn der Begasung zu übermitteln.
In begründeten Fällen kann eine Begasungsanzeige auch mit verkürzter Frist abgegeben werden.
Die Anzeigefrist verkürzt sich auf 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen.
- Lageplanim Maßstab 1:100
- MessplanÜbersicht mit eingezeichneten Messpunkten
- TRGS 512 Anhang 2b - Fragebogen für Auftraggeber über begasungsrelevante bauliche Eigenschaften von Begasungsobjekten (wie Kirchen, Schlösser, Museen, Mühlen, Läger etc.),vom Auftraggeber unterschrieben
- Befähigungsschein(e)Kopien der Befähigungsscheine der Personen, die die Begasungen durchführen
- §15 Abs. 3 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
- Anhang I Nr. 4.2.2 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen GefStoffV