Leistung
Nichtkonforme Verbrennungsmotoren können durch Bürger, Nicht-Regierungsorganisationen und andere öffentlich-rechtliche Stellen gemeldet werden.
Ziel der Marktüberwachung ist die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten bei Verbrennungsmotoren in mobilen Geräten und Maschinen und der Schutz vor unlauteren Wettbewerbspraktiken. Betroffen sind Gartengeräte, Heimwerkergeräte, Baumaschinen, Freizeitgeräte und Sondermaschinen der Industrie.
Betroffen ist dabei der Immissionsschutz, da es sich bei der Überwachung bzw. Kontrolle um die Einhaltung vom Luftschadstoffen wie z. B. unverbrannten Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden Ruß und Staub handelt.
Die Einhaltung der Emissionswerte von Motoren in mobilen Maschinen und Geräten ist von grundlegender Bedeutung. Nicht konforme Motoren bzw. die Maschinen in denen diese eingebaut sind, dürfen nicht auf den Markt gebracht werden.
Die EU-Marktüberwachungsverordnung und das nationale Marktüberwachungsgesetz sehen neben der aktiven Rolle der Behörden auch die Möglichkeit der Meldung von nichtkonformen Motoren durch Bürger, Nicht-Regierungsorganisationen und andere öffentlich-rechtliche Stellen vor. Diese können ihre Kenntnisse über die vermutete Nichtkonformität der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle melden. Dies ist für ganz Bayern die Regierung von Niederbayern. Ein bestimmtes Formerfordernis für diese Meldung besteht nicht.
Es müssen der Händler und/oder Hersteller des Geräts genannt werden und ggf. die mit diesem Gerät verbundenen Emissionsprobleme.
Bei Bestehen eines Verdachts einer Nichtkonformität kann die Regierung von Niederbayern informiert werden. Diese entscheidet dann nach Prüfung über die Meldung.
- ggf. Fotoaufnahmen der mobilen Maschine/des mobilen Geräts und des darin verbauten Verbrennungsmotors bzw. deren Kennzeichnung (Typenschilder)
- ggf. Links zu entsprechenden Verkaufsangeboten im Internet
- Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
- Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG)