Verwaltungsservice Bayern
Wehrdienst und Reservistendienst, Beantragung von Unterhaltssicherungsleistungen
Beschreibung
Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sieht Geldleistungen für die Sicherung des Lebensbedarfs der freiwillig Wehrdienstleistenden und ihrer Familienangehörigen vor.
Daneben sieht das Unterhaltssicherungsgesetz auch Geldleistungen für Soldaten, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (Reservistendienstleistung), vor. Die Geldleistungen sollen die durch die Ableistung des Dienstes entstehenden Einkommensverluste ausgleichen.
Weiterführende Informationen zu den verschiedene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz finden Sie unter "Weiterführende Links".
Voraussetzungen
Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Verfahrensablauf
Die Leistungen werden auf Antrag durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gewährt.
Dem Antrag ist die Durchschrift des Aufforderungs-/ Heranziehungsbescheides beizufügen.
Fristen
Der Antrag kann schon vor Antritt des freiwilligen Wehrdienstes oder der Reservistendienstleistung gestellt werden (möglichst bald nach Empfang des Aufforderungs-/ Heranziehungsbescheides). Auf keinen Fall dürfen Sie die Antragsfrist versäumen, es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
Die Antragsfrist erlischt grundsätzlich drei Monate nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes bzw. der Reservistendienstleistung.
Bei der Ableistung eines freiwilligen Wehrdiensts kann die Antragsfrist in bestimmten Fällen mit Ablauf des Tages an dem der freiwillige Wehrdienst endet enden (siehe §25 USG).
Erforderliche Unterlagen
- Durchschrift des Aufforderungs-/ Heranziehungsbescheides
- ggf. sonstige Unterlagen Die einzureichenden Unterlagen sind abhängig vom Antrag.