Verwaltungsservice Bayern
Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeit, Einspruch
Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen und Wahrung der Fristen Einspruch einlegen.
Beschreibung
Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.
Voraussetzungen
Der Adressat eines Bußgeldbescheides kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn er mit ihm nicht einverstanden ist. Dritten ist dies nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht möglich.
Fristen
Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der ausstellenden Verwaltungsbehörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.
Kosten
Von staatlicher Seite werden keine Gebühren für die Dienstleistung erhoben.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Regionale Ergänzung - Bußgeldbescheid bei Verkehrsordnungswidrigkeit, Einspruch
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
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Zuständiges Amt
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Hirschberger Ring 38
94315 Straubing
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+49 9421 549-120
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Stand: 27.06.2023