Verwaltungsservice Bayern
Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte, Informationen zur vorübergehenden Berufsausübung
Beschreibung
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), dürfen vorübergehend anwaltlich in Deutschland tätig werden (sog. dienstleistende europäische Rechtsanwälte).
Europäischer Rechtsanwalt ist, wer eine (oder mehrere) der folgenden Berufsbezeichnungen führen darf:
- in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
- in Bulgarien: Адвокат (Advokat)
- in Dänemark: Advokat
- in Estland: Vandeadvokaat
- in Finnland: Asianajaja/Advokat
- in Frankreich: Avocat
- in Griechenland: Δικηγόρος (Dikigoros)
- in Irland: Barrister / Solicitor
- in Island: Lögmaur
- in Italien: Avvocato
- in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica
- in Lettland: Zvērināts advokāts
- in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Litauen: Advokatas
- in Luxemburg: Avocat
- in Malta: Avukat/Prokuratur Legali
- in den Niederlanden: Advocaat
- in Norwegen: Advokat
- in Österreich: Rechtsanwalt
- in Polen: Adwokat/Radca prawny
- in Portugal: Advogado
- in Rumänien: Avocat
- in Schweden: Advokat
- in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato
- in der Slowakei: Advokát/ Komerčný právnik
- in Slowenien: Odvetnik /Odvetnica
- in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
- in der Tschechischen Republik: Advokát
- in Ungarn: Ügyvéd
- in Zypern: Δικηγόρος (Dikigoros).
Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind grundsätzlich zur Beratung auf dem Gebiet des deutschen Rechts befugt. Allerdings gilt die Einschränkung, dass sie in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen Mandanten nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen dürfen, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln dürfen.
Voraussetzungen
Die Berechtigung, den Beruf eines Rechtsanwalts im Herkunftsstaat ausüben zu dürfen, muss auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer, des Gerichts oder der Behörde, vor der der dienstleistende europäische Rechtsanwalt auftritt, nachgewiesen werden.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf