Verwaltungsservice Bayern
Betriebsleiter/-in von Seilbahnen, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Beschreibung
Sie können die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen, wenn Sie Ihre Qualifikation als Seilbahnbetriebsleiter/in im Ausland erworben haben.
Nach erfolgter Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation kann der Unternehmer der Seilbahn, bei der Sie als Betriebsleiter/in tätig werden wollen, die Bestätigung der Bestellung als Betriebsleiter/in für eine konkrete Seilbahn bei der Regierung von Oberbayern beantragen. Die konkreten Anforderungen für die Bestellung als Betriebsleiter/in hängen von der jeweiligen Seilbahn ab, deren Betrieb Sie überwachen und für deren Sicherheit Sie sorgen möchten.
Voraussetzungen
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation als Seilbahnbetriebsleiter/in im Ausland erworben haben, dann müssen Sie Ihre Berufspraxis und den Abschluss der Berufsausbildung nachweisen.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird geprüft, ob Ihre Ausbildung und Kenntnisstand mit der landesrechtlichen Qualifikation „Seilbahnbetriebsleiter/in“ vergleichbar und gleichwertig ist.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Qualifikation können Sie formlos bei der zuständigen Behörde, der Regierung von Oberbayern, stellen. Sie können den Antrag auch per E-Mail übermitteln.
Die Regierung bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und teilt Ihnen mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Wenn Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben, prüft die Regierung von Oberbayern, ob Ihre ausländische Qualifikation mit der landesrechtlich geregelten Qualifikation „Seilbahnbetriebsleiter/in“ gleichwertig ist.
Sie prüft dabei vor allem, ob Sie in Ihrem Ausbildungs- und Herkunftsstaat zur Ausübung des Berufs als Seilbahnbetriebsleiter/in berechtigt sind und es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen und der inländischen Qualifikation gibt.
Innerhalb von drei Monaten entscheidet die Regierung von Oberbayern über die Anerkennung Ihrer Qualifikation:
- Kommt die zuständige Stelle zum Ergebnis, dass Ihre Qualifikation mit der landesrechtlichen Qualifikation als „Seilbahnbetriebsleiter/in“ gleichwertig ist, dann wird Ihre Qualifikation als Seilbahnbetriebsleiter/in anerkannt.
- Stellt die Regierung von Oberbayern jedoch wesentliche Unterschiede zwischen den Qualifikationen fest, so ist eine Ausgleichsmaßnahme notwendig.
- Bei Ausgleichsmaßnahmen können Sie zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Ohne die Ausgleichsmaßnahme kann Ihr Beruf nicht anerkannt und Sie nicht als Seilbahnbetriebsleiter/in bestellt werden.
- Bei der Eignungsprüfung müssen Sie die wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die Sie für den Beruf als „Seilbahnbetriebsleiter/in“ brauchen, nachweisen. Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Wahl oder Festlegung absolviert werden.
Die Regierung von Oberbayern teilt Ihnen die Entscheidung über die Anerkennung und möglichen notwendigen Ausgleichsmaßnahmen durch einen Bescheid mit.
Hinweise
EU-Ausländer: Dokumente, die nicht in deutscher Sprache sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Alle Dokumente sind im Original vorzulegen.
Nicht EU-Ausländer: Alle Dokumente (Hochschulabschluss, Prüfungszeugnisse usw.) müssen durch die Regierung von Schwaben anerkannt sein.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Regierung von Oberbayern entscheidet innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt dabei mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal verlängert werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
- Lebenslauf
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildung und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, sofern diese nicht im Lebenslauf enthalten sind
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (z. B. Zeugnisse
Kosten
Kostenrahmen nach aktuellem Kostenverzeichnis: 300 bis 600 EUR
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (BayBQFG)
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
- Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung - SeilbV)
- Vollzug des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes und der Seilbahnverordnung (Seilbahnbekanntmachung – SeilbBek)