Verwaltungsservice Bayern
Ambulante Pflegedienste, Beantragung einer kommunalen Förderung
Landratsämter und kreisfreie Städte können freiwillig ambulante Pflegedienste fördern.
Beschreibung
Ambulante Pflegedienste, die sich um die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen kümmern, können eine Förderung beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinie beantragen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung.
Weiterführende Informationen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung von ambulanten Pflegediensten, die von der zuständigen Behörde erlassen wurde, oder an dieser Stelle (soweit die Behörde Informationen ergänzt hat). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Landratsamt oder Ihre kreisfreie Stadt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 74 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- ggf. Richtlinie zur Förderung von Investitionen ambulanter Pflegedienste
Verwandte Lebenslagen
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Zuständiges Amt
Landratsamt Roth
Weinbergweg 1
91154 Roth
+49 9171 81-0
+49 9171 81-1328
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 12.09.2023